Allgemeine Sportförderrichtlinien
Sportförderrichtlinien der Gemeinde
Die Sportförderrichtlinien gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.07.2000 werden durch nachfolgende Richtlinien ersetzt:
Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung sollen Sportvereine aus der Gemeinde Fürstenstein dabei unterstützt werden, bauliche Anlagen die dem Vereinszweck dienen, zu erwerben, zu errichten und in einem zeitgemäßen, funktionalen und ökologischen Zustand zu erhalten.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen für den Erwerb, Neubau sowie Sanierungen und Renovierungen von
- Vereinsheimen
- sonstigen baulichen Anlagen, die zur Ausübung des Sports dienen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind reine Schönheitsreparaturen. Als Aufwendungen gelten sämtliche in direktem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehenden Ausgaben sowie erbrachte Eigenleistungen aller Art. Kosten für Grunderwerb werden nicht gefördert. Als bauliche Anlagen gelten Einrichtungen, die fest mit Gebäude oder Grundstück verbunden sind.
Aufwendungen für den Erwerb von bestehenden baulichen Anlagen werden gefördert, wenn dies wirtschaftlicher ist als ein Neubau.
Werden Gebäude nicht ausschließlich für Vereinszwecke genutzt, sind die Aufwendungen nur anteilmäßig förderbar. Dies gilt entsprechend auch für teilweise gewerbliche Nutzung.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind eingetragene Sportvereine, deren Mitglieder überwiegend ihren Wohnsitz in der Gemeinde Fürstenstein haben. Das geförderte Objekt muss sich auf dem Gebiet der Gemeinde Fürstenstein befinden. Die Definition Sportverein bestimmt sich nach den Grundsätzen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).
Fördervoraussetzungen
Das geförderte Objekt muss dem Vereinszweck dienen und grundsätzlich allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.
Gesamtfinanzierung und dauerhafte Tragbarkeit der finanziellen Belastung muss für den Verein gesichert sein.
Geringfügige Maßnahmen mit einem Kostenaufwand unter 5.000 € sind von der Förderung ausgeschlossen.
Vorrangig sind Fördermittel des BLSV einzusetzen.
Art und Umfang der Förderung
Als Förderung gewährt die Gemeinde Fürstenstein einen Zuschuss in Höhe von 10 % der in direktem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehenden Ausgaben sowie erbrachte Eigenleistungen aller Art. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der ausreichenden Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Gemeinde Fürstenstein. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Pro Maßnahme wird höchstens ein Zuschuss von 50.000 € gewährt.
Verfahren
Förderbare Maßnahmen sind zur rechtzeitigen Mittelbereitstellung baldmöglichst bei der Gemeinde Fürstenstein anzumelden. Spätestens jedoch ist ein Jahr nach Baubeginn ein formloser Antrag auf Bewilligung der Sportförderung bei der Gemeinde Fürstenstein einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Bau- bzw. Objektbeschreibung
- Aufstellung der zu erwartenden Gesamtkosten
- Finanzierungsplan
- Die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung ist anhand geeigneter Belege nachzuweisen
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Zweckbindung
Geförderte Objekte sind mindestens für die Dauer der jeweiligen Abschreibungsdauer bestimmungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer zweckwidrigen Nutzung kann eine Rückforderung des Zuschusses ganz oder teilweise geltend gemacht werden.
Gemeinde Fürstenstein, 01.08.2011
Stephan Gawlik
Erster Bürgermeister
Hier die Sportförderrichtlinien der Gemeinde Fürstenstein im PDF-Format